zu der am Donnerstag, dem 24.09.2025, um 19:00 Uhr, im Minoritenkloster Tulln, Minoritenplatz 1, 3430 Tulln stattfindenden
des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Niederösterreich.
Rotkreuz-Mitarbeiter:innen bitten wir um Teilnahme im Dienstanzug 9.
24. September 2026
Empfang: 18:30 Uhr
Beginn: 19:00 Uhr
Minoritenkloster Tulln
Minoritenplatz 1, 3430 Tulln an der Donau
Antäge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen nachweislich spätestens eine Woche vor der Generalversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einlangen. Solche Anträge sind unter schriftlicher Verständigung an alle Mitglieder in die Tagesordnung aufzunehmen. Gemäß § 47 Abs. 3 der Satzung.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der beschließend stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Es können ausschließlich zu den in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst werden. Gemäß 48 Abs. 1 der Satzung.
Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der an Lebensjahren ältere Vizepräsident. Sind Präsident und die Vizepräsidenten verhindert, führt der ranghöchste, an Lebensjahren älteste Stimmberechtigte den Vorsitz. Gemäß § 20 Abs. 6 der Satzung.
Über Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes dieser Versammlung, die Reihenfolge der Tagesordnung zu ändern, ist zu Beginn der Sitzung sofort ein Beschluss zu fassen. Gemäß § 47 Abs. 4 der Satzung.
Abstimmungen erfolgen, wenn nicht anders vorgesehen, offen durch Handzeichen oder Stimmkarten. Ein Zehntel der beschließend stimmberechtigten Mitglieder kann eine schriftliche und geheime Abstimmung verlangen. Gemäß § 48 Abs. 2 der Satzung.
Im Übrigen gilt ein Beschluss als gefasst rbzw. ein Antrag als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen dafür sind. Gemäß § 48 Abs. 4 der Satzung.
In der Generalversammlung sind hinsichtlich der Wahl des Viertelsvertreters und dessen Stellvertreters nur die Bezirksstellenleiter und die Delegierten des jeweiligen Landesviertels stimmberechtigt gemäß § 46 Abs. 2 der Satzung.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, Umbildung oder Auflösung des Landesverbandes bedürfen der Zustimmung von zumindest zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen in der Generalversammlung. Darüber hinaus ist bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes die Anwesenheit von zumindest der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Gemäß § 48 Abs. 3 der Satzung.